Persönlichkeitsrechte

Persönlichkeitsrechte: Ehre, Wirtschaftlicher Ruf, Unschuldsvermutung, Privatsphäre, Identitätsschutz von Straftätern, Opfern und Verdächtigen, Resozialisierung, Schutz vor verbotenen Veröffentlichungen, Recht am eigenen Bild

Allgemeines

Persönlichkeitsrechte dienen dem Schutz der menschlichen Person. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch steht seit dem Jahr 1811: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte“ (§ 16 ABGB, vgl. Punkt 2.3). Zu diesen „angeborenen Rechten“ gehören etwa körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Schutz des Namens und der Privatsphäre.

Gerade Ehre und Privatsphäre von Personen sind durch Medienberichterstattung besonderen Gefahren ausgesetzt: Sobald eine Person aus einem Bericht heraus identifizierbar ist, besteht die Gefahr, dass sie in ihren Rechten verletzt wird. Bei der Beurteilung der rechtlichen Risiken eines Berichtes kommt daher der Frage, ob die Identität von Personen offengelegt wird, entscheidende Bedeutung zu.

Der medienrechtliche Persönlichkeitsschutz basiert auf drei „Säulen“: Dem allgemeinen Zivilrecht, dem Mediengesetz und dem Strafgesetzbuch. Der Schutzbereich der drei Säulen ist miteinander verwoben, aber nicht völlig deckungsgleich, die Konsequenzen einer Verletzung sind in jeder Säule unterschiedlich:

Allgemeine zivilrechtliche Ansprüche können gegen „jeden“ Verletzer geltend gemacht werden. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medien kann der Verletzte daher nach diesen Rechtsgrundlagen wahlweise den Medieninhaber und/oder den Journalisten, der die Verletzung unmittelbar begangen hat, in Anspruch nehmen. Wichtigster Anspruch ist der Anspruch auf Unterlassung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Ansprüche nach dem Mediengesetz können nur gegen den Medieninhaber geltend gemacht werden, nicht direkt gegen Journalisten. Anders als nach allgemeinem Zivilrecht sieht das Mediengesetz auch finanzielle Entschädigungen für die „erlittene Kränkung“ vor. Die Entschädigungsbeträge sind „gedeckelt“, in der Regel mit 20.000 Euro, bei bestimmten besonders schwer wiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit 50.000 bzw. 100.000 Euro. Die in „gewöhnlichen Fällen“ zugesprochenen Beträge liegen deutlich unter diesen Betragsgrenzen. Darüber hinaus trägt das Mediengesetz mit weiteren besonderen Regelungen dem Umstand Rechnung, dass Persönlichkeitsrechtseingriffe durch Medien besonders gravierend sind. Zu diesen besonderen Ansprüchen gehören insbesondere:

  • Das Recht auf Gegendarstellung: Jeder, der durch eine Tatsachenmitteilung in einem periodischen Medium (zB Zeitung, Magazin, Website, TV, Radio), persönlich und „nicht bloß allgemein betroffen“ ist, hat einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Das Recht auf Gegendarstellung setzt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Der Betroffene muss nicht namentlich genannt sein, es genügt, dass er für andere (nicht zwingend für alle anderen) erkennbar ist. Die Gegendarstellung hat knapp zu sein. Als Richtwert gilt: Nicht mehr als das eineinhalbfache bis doppelte des Umfangs der beanstandeten Tatsachenmitteilung(en). Wichtig: Grundlage für diesen Richtwert ist nur die beanstandete Tatsachenmitteilung selbst, nicht der ganze Artikels, in dem sie enthalten war. Eine Veröffentlichung berechtigt immer nur zu einer Gegendarstellung – werden mehrere Aussagen der Veröffentlichung beanstandet, so ist zu allen in einer Gegendarstellung Stellung zu nehmen. Ort der Gegendarstellung ist immer das Medium der Erstveröffentlichung. Existiert dieses nicht mehr, geht auch der Anspruch auf Gegendarstellung unter. Eine „Ersatzveröffentlichung“ gibt es nicht.
  • Das Recht auf nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens: Personen, über die in einem periodischen Medium berichtet wurde, sie seien einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, haben, wenn das Verfahren gegen sie auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet worden ist (zB durch Einstellung wegen Geringfügigkeit, Rücktritt von der Verfolgung nach Diversion oder durch Freispruch), gegen das Medium einen Anspruch auf nachträgliche Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens.

Das Medienrecht wurde zwar im Laufe der Jahrzehnte weitgehend „entkriminalisiert“, die vorsätzliche Begehung besonders schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist aber durch mehrere Tatbestände im Strafgesetzbuch weiterhin mit Geld- und Freiheitsstrafen bedroht – Täter können auch Journalisten und Medienunternehmen sein. Dabei spielt im Medienstrafrecht die „journalistische Sorgfalt“ eine besondere Rolle: Grundsätzlich befreit bei Medieninhaltsdelikten nicht nur der Wahrheitsbeweis von der Strafbarkeit sondern – wenn dieser nicht erbracht werden kann (zB weil die Behauptung eben nicht wahr ist) – bereits der Beweis, dass die journalistischen Sorgfalt gewahrt wurde. Dieser Strafausschließungsgrund gilt allerdings nicht bei Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches.

Ehre

Sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Wertungen können ehrenbeleidigend sein. Verletzungen der Ehre setzen Publizität voraus, das heißt es muss neben Verletzer und Verletztem zumindest eine weitere Person „Zeuge“ der Beleidigung sein. „Beleidigungen“ ohne Anwesenheit Dritter können zwar ärgerlich sein, verletzen aber die Ehre nicht. Vorsätzliche Verletzung der Ehre (durch Beleidigung oder üble Nachrede, vgl. §§ 111, 115 StGB) ist strafbar. Dagegen befreien der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens (Nachweis des Täters, dass er im Tatzeitpunkt an die Richtigkeit seiner Aussage glaubte und dass hierfür objektiv hinreichende Gründe vorlagen) grundsätzlich von der Strafbarkeit. Das gilt allerdings nicht für Behauptungen über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, da hier der Wahrheitsbeweis im Allgemeinen unzulässig ist.

Beleidigung im engeren Sinn sind Beschimpfungen, Verspottungen, (körperliche) Misshandlungen und Misshandlungsandrohungen. Üble Nachrede spielt im Zusammenhang mit medialer Berichterstattung in der Praxis eine deutlich größere Rolle. Üble Nachrede ist die Behauptung von Tatsachen, die geeignet ist, den, dem diese unterstellt werden, in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Verleumdung ist die wissentlich falsche Verdächtigung eines anderen, eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung begangen zu haben. Im Strafgesetzbuch wird dieses Verhalten als Delikt gegen die Rechtspflege gesehen, das – im Gegensatz zu den reinen Ehrendelikten – von Amts wegen verfolgt wird. Zivilrechtlich ist eine Verleumdung aber stets auch eine Ehrenbeleidigung und häufig auch eine Kreditschädigung. Im Bereich des Medienrechtes spielt die Verleumdung keine allzu große Rolle, da (nachweislich) wissentlich falsche Verdächtigungen unschuldiger Personen durch Journalisten eher die Ausnahme sind. Wird jemand in einem Medium zu Unrecht einer strafbaren Handlung verdächtigt, ohne dass die Verantwortlichen tatsächlich wissen, dass ihre Verdächtigung falsch ist, dann liegt ein Fall übler Nachrede vor.

Wirtschaftlicher Ruf

§ 1330 Abs. 2 ABGB schützt den wirtschaftlichen Ruf der Person gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die diesen gefährden. „Kredit“ meint die finanzielle Bonität einer Person, „Erwerb“ ist jede gewinnorientierte wirtschaftliche Tätigkeit, „Fortkommen“ ist die Möglichkeit, eine bestimmte Position zu erreichen, Aufstiegschancen wahrzunehmen oder diese zu verbessern. Der Schutz des wirtschaftlichen Rufes ist aber umfassend und nicht auf diese ihn konkretisierenden Tatbestände beschränkt.

Bei Kreditschädigung hat der Verletzte wie bei der Ehrenbeleidigung einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Unterlassung, soweit Wiederholungsgefahr besteht.

Bei Verschulden (zumindest leichte Fahrlässigkeit des Verletzers) hat der Verletzte auch Anspruch auf Schadenersatz. Nach allgemeinem Zivilrecht können allerdings nur echte Vermögensschäden und tatsächlich entgangener Gewinn, nicht aber der „ideelle Schaden“ der „erlittenen Kränkung“ ersetzt werden. Anders als bei Ehrenbeleidigungen sieht auch das Mediengesetz bei reinen Kreditschädigungen keine Kompensation für die „erlittene Kränkung“ dar. Hingegen kann bei besonders schweren Fällen der Herabsetzung eines Mitbewerbers auch ein ideeller Schadenersatz für erlittene Kränkung begehrt werden.

Unschuldsvermutung

§ 7b Mediengesetz gewährt Personen, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber noch nicht rechtskräftig verurteilt sind, einen Entschädigungsanspruch für die „erlittene Kränkung“, wenn sie in einem Medium als überführt oder schuldig hingestellt werden oder (was aufs Gleiche hinausläuft) als Täter (und nicht bloß als Tatverdächtiger) bezeichnet werden.

Wird eine Person zwar nicht als schuldig, jedoch als verdächtig hingestellt, besteht zwar kein Entschädigungsanspruch nach § 7b Mediengesetz; eine solche „Verdächtigungsberichterstattung“ kann jedoch eine üble Nachrede darstellen: Die Verdächtigung eines anderen, eine Straftat begangen zu haben, bedarf einer Rechtfertigung durch den Wahrheitsbeweis hinsichtlich der Verdachtslage (Beweis, dass eine einschlägige Verdachtslage gegeben war) und den Nachweis eines berechtigten öffentlichen Interesses. Ob ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, hängt von der Person und von der vorgeworfenen Tat ab.

Privatsphäre

Das Privatleben besteht aus abgestuften Sphären, die unterschiedlich starken Schutzes bedürfen. Was der „Privatsphäre“ zuzuordnen ist und was dem öffentlichen Leben, richtet sich primär nach dem Informationsgegenstand – auch Dinge, die sich räumlich gesehen „in der Öffentlichkeit“ zutragen, können zur Privatsphäre gehören.
§ 7 Mediengesetz gewährt Personen einen Entschädigungsanspruch bei bloßstellenden Erörterungen oder Darstellungen ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches. Der „höchstpersönliche Lebensbereich“ erfasst nicht das gesamte Privat- oder Familienleben eines Menschen, sondern „jene Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität in besonderem Maße berührt“.

Eine Veröffentlichung betreffend den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen kann durch die bestimmte Medienprivilegien (Parlamentsberichterstattung, Live-Berichterstattung und Websiteveröffentlichung Dritter) und selbstverständlich durch das Einverständnis des Betroffenen gerechtfertigt sein. Darüber hinaus ist sie gerechtfertigt, wenn sie

  • wahr ist; und
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht.

Beispiel: Der kritische Zustand eines Spitzenpolitikers betrifft dessen höchstpersönlichen Lebensbereich steht jedoch grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben.

Identitätsschutz von Straftätern, Opfern und Verdächtigen

§ 7a Mediengesetz normiert einen besonderen Identitätsschutz für Opfer gerichtlich strafbarer Handlungen einerseits und Tatverdächtige und verurteilte Täter solcher Handlungen andererseits. Es gibt zwar keinen allgemeinen Anspruch auf Namensanonymität, Berichterstattung, die Opfer und/oder Tatverdächtige bzw. Täter identifizierbar macht, ist aber nur zulässig, wenn das (berechtigte) Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Identifizierten überwiegt.

Die schutzwürdigen Interessen von Opfern überwiegen jedenfalls, wenn die Berichterstattung geeignet ist, ihren höchstpersönlichen Lebensbereich zu beeinträchtigen oder sie bloßzustellen. Eindeutig ist das etwa der Fall bei Berichten über Opfer von Sexualdelikten und anderen Delikten, bei denen intime psychische oder physische Angelegenheiten eines Menschen aufgedeckt werden.

Die schutzwürdigen Interessen von Tatverdächtigen und verurteilten Tätern sind in folgenden drei Fällen jedenfalls verletzt:

  • Jugendliche: Jugendliche Täter und Tatverdächtige (das sind Personen unter achtzehn Jahren) genießen einen absoluten Identitätsschutz, um ihre Resozialisierungschancen zu optimieren.
  • Vergehen: Vergehen sind alle strafrechtlichen Fahrlässigkeitsdelikte (zB fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung) und alle strafrechtlichen Vorsatzdelikte, die mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Zu letzteren gehören etwa: Sachbeschädigung, „einfacher“ Diebstahl, Betrug, Unterschlagung oder Veruntreuung, jeweils unter einem Schadens- bzw. „Beute“-Wert von 50.000 Euro, nicht hingegen Einbruchsdiebstahl und räuberischer oder bewaffneter Diebstahl).
  • Unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Fortkommens: Das Fortkommen ist vor allem dann unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn der wegen eines Verbrechens verurteilte Täter nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn seine Haftentlassung bevorsteht. Ansonsten stellen sich hier wiederum Abwägungsfragen, ab wann das Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt ist. Bei dieser Abwägung sind Kriterien wie Unbescholtenheit, Schwere des Tatverdachts, Schwere der Tat, Alter des Verdächtigen bzw. Täters und Stadium der Ermittlungen zu berücksichtigen.

Jedenfalls gerechtfertigt ist die identifizierende Berichterstattung, wenn sie amtlich veranlasst ist (zB Personenfahndung, Namensnennung und Bildmaterial-Zurverfügungstellung in einer Pressekonferenz der Ermittlungsbehörden) und wenn der Betroffene sein Einverständnis erteilt hat.

In allen anderen Fallkonstellationen als den zuvor genannten ist eine einzelfallbezogene Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Täters gegen die Interessen der Öffentlichkeit vorzunehmen.

Als schutzwürdige Interessen des Identifizierten sind etwa zu berücksichtigen:

  • Das Recht auf Privatsphäre (auch jenseits des höchstpersönlichen Lebensbereiches),
  • Ehre und wirtschaftliche Interessen (wobei wirtschaftliche Interessen auch bei Berichterstattung über Opfer von Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikten gefährdet werden können, etwa wenn sich ableiten lässt, sie wären „ruiniert“);
  • Leben und Freiheit (letzere können zB bei Entführten beeinträchtigt werden, etwa, wenn die diskreten Verhandlungen mit Entführern gefährdet werden, aber auch bei Tatverdächtigen, die „Lynchjustiz“ bzw. Vergeltungsaktionen aus der Bevölkerung zu befürchten haben).

Berechtigte Interessen der Öffentlichkeit ergeben sich aus folgenden Umständen:

  • Stellung der Person in der Öffentlichkeit (Prominente bzw. „Personen der Zeitgeschichte“: Politiker, führende Wirtschaftstreibende, Spitzenbeamte, prominente Künstler und Sportler).
  • Zusammenhang des Falles mit dem öffentlichen Leben (auch wenn die Person selbst nicht prominent ist, kann sich ein öffentliches Interesse an ihrer Identität ergeben, wenn sie eine leitende Funktion im öffentlichen Leben haben und einer Straftat im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung verdächtig oder überführt sind (zB Schuldirektor, Heimleiter, …).
  • „Andere Gründe“: Darunter fallen alle Fälle, in denen die Medien ihrer Funktion als „public watchdog“ nur durch die Preisgabe der Identität einer Person erfüllen können.

Resozialisierung

Nach § 113 StGB ist es strafbar, jemandem Straftaten, die „schon abgetan“ sind, vorzuwerfen. Der Schutz des verurteilten Täters greift ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Strafe vollzogen, bedingt nachgesehen (zB auch vorzeitige Entlassung) oder erlassen (endgültige Strafnachsicht, Amnestie, Begnadigung) ist. Tathandlung ist der Vorwurf der abgetanen Handlung. Es muss sich also um eine „tadelnde“ Erwähnung handeln. Die Nennung des betreffenden Delikts wird allerdings grundsätzlich bereits als tadelnde Erwähnung beurteilt, ebenso unmissverständliche Anspielungen auf die Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Die Erwähnung von Vorstrafen einer im öffentlichen Leben stehenden Person kann hingegen im Zuge kritischer Auseinandersetzung mit dieser zulässig sein.

Schutz vor verbotenen Veröffentlichungen

Der Entschädigungsanspruch wegen verbotener Veröffentlichung der Ergebnisse von Telekommunikationsüberwachung und von Lausch- und Spähangriffen wurde eingeführt, weil diese Ermittlungsmaßnahmen besonders gravierend in die Privatsphäre eingreifen. Es bedarf daher eines besonderen Schutzes gegen die rechtswidrige Veröffentlichung solcher Ermittlungsergebnisse.

Häufig wird die Veröffentlichung solcher Ermittlungsergebnisse zugleich auch eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches nach § 7 Mediengesetz oder eine Verletzung des besonderen Identitätsschutzes für Tatverdächtige, Täter und Opfer nach § 7a Mediengesetz darstellen. Der Schutz vor verbotener Veröffentlichung ist in zweifacher Hinsicht stärker: Erstens ist die Entschädigungshöchstbetragsgrenze deutlich höher: Sie liegt bei 50.000 Euro, bei Veröffentlichungen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Existenz oder die gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu vernichten, sogar bei 100.000 Euro. Zweitens findet keine Interessenabwägung statt. Es gelten zwar dieselben Rechtfertigungsgründe wie beim Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches (amtliche Veranlassung und Einverständnis des Betroffenen sowie die allgemeinen Medienprivilegien Parlamentsberichterstattung, Live-Sendung und Website-Drittveröffentlichung); greift aber keiner dieser Rechtfertigungsgründe, dann ist die Veröffentlichung jedenfalls rechtswidrig und unterliegt der Entschädigungspflicht.

Der strafrechtliche Schutz vor verbotener Veröffentlichung nach § 301 Strafgesetzbuch geht noch weiter und erfasst auch jegliche Mitteilung über Verhandlungsinhalte in Gerichts- und Verwaltungsbehördenverfahren, in denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen war. Betrachtet man die Gründe, aus denen die Öffentlichkeit in solchen Verfahren ausgeschlossen werden kann, handelt es sich dabei teils um Gründe, die dem Schutz der Identität, der Privatsphäre bzw. des höchstpersönlichen Lebensbereiches dienen. Neben dem strafrechtlichen Schutz wird hier häufig daher auch ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches infrage kommen.

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz schützt den Abgebildeten, nicht den Fotografen (dessen Rechte als Schöpfer werden durch andere Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geschützt): Die Veröffentlichung von Personenbildnissen ist verboten, sofern dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Der Bildnisschutz ist also ein Interessenschutz für abgebildete Personen, kein Schutz gegen Bildaufnahme an sich. Bei Bildveröffentlichungen in Medien sind bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, die Wertungen des Mediengesetzes mitzuberücksichtigen.

Grundsätzlich besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung und nicht gegen die Aufnahme. Sofern aufgrund einer unbefugten Aufnahme aber begründete Besorgnis besteht, dass es zu einer berechtigte Interessen verletzenden Veröffentlichung kommen wird, kann eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben werden. Berechtigte Interessen sind insbesondere in den folgenden Fällen verletzt:

  • Bloßstellung, Entwürdigung und Herabsetzung: Berechtigte Interessen des Abgebildeten sind verletzt, wenn er durch die Verbreitung des Bildnisses an sich bloßgestellt wird.
  • Preisgabe der Intimsphäre: Zustimmungslose Veröffentlichungen von (echten oder durch Bildretusche künstlich hergestellten) Nacktbildern sind nicht nur in aller Regel bloßstellend, sondern in jedem Fall auch die Intimsphäre verletzend.
  • Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann sich aber etwa auch aus einer Bildveröffentlichung mit einem die geschützte Privatsphäre verletzenden „Begleittext“ ergeben: Im Regelfall besteht ein berechtigtes Interesse des Betroffenen, nicht im Zusammenhang mit einer Erörterung seiner Intimsphäre abgebildet zu werden. Das gilt auch dann, wenn er in anderem Zusammenhang Tatsachen aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich preisgegeben hat
  • Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken: Die Entscheidung, ob er die Benützung seines Abbildes zu Werbezwecken erlaubt oder nicht, und wenn ja, unter welchen Bedingungen, soll nach der Wertung des Gesetzgebers dem Abgebildeten obliegen. Eine besondere Konstellation stellt hierbei allerdings die Wahlwerbung dar – dort kann die Abbildung des Gegners in Verbindung mit Kritik an seiner Politik durch die Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt werden, solange die Zuschreibung der ihm zugeschriebenen Positionen der Wahrheit entspricht.
  • Abträglicher Begleittext: Bei der Beurteilung, ob das Recht am eigenen Bild verletzt ist, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur auf das Bild selbst, sondern auch auf den in Zusammenhang mit dem Bild veröffentlichten Text abzustellen. Ist eine Textberichterstattung nicht zu beanstanden, weil sie einen zumindest im Kern wahren Sachverhalt mitteilt und auch nicht Umstände aus der Privatsphäre des Betroffenen erörtert, so wird im Regelfall auch deren Illustration mit einem an sich unbedenklichen Lichtbild zulässig sein. Umgekehrt kann ein unbedenkliches Lichtbild das Recht am eigenen Bild verletzen, wenn die Textberichterstattung Persönlichkeitsrechte verletzt.