Zeitausgleich

Zeitungen und Magazine in der Corona-Krise

Zeitausgleich

Arbeitszeitdurchrechnungsmodelle ermöglichen den Abbau von Zeitguthaben innerhalb des Durchrechnungszeitraums durch entsprechende Dienstplanung. Ob darüber hinaus Über- und Mehrstunden durch Zeitausgleich abgebaut werden können, hängt von den jeweiligen Vereinbarungen ab – die gebührenden Zuschläge sind gegebenenfalls jedenfalls zu berücksichtigen.

NEU: Anordnung von Zeitausgleich. Gemäß § 1155 Abs. 2 ABGB sind Arbeitnehmer bei Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, wenn deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Zeitguthaben zu verbrauchen. Von der Verbrauchspflicht sind solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden. Die Regelungen treten rückwirkend mit dem 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.