Widerrufsvorbehalt

Zeitungen und Magazine in der Corona-Krise

Widerrufsvorbehalt

Wurden Zuwendungen bisher unter dem Vorbehalt der Unverbindlichkeit oder Widerrufbarkeit gewährt, kann sie der Arbeitgeber idR einseitig wieder zurücknehmen, ohne dass der Arbeitnehmer zustimmen muss.

Die „Streichung“ einer Zuwendung unter einen Unverbindlichkeitsvorbehalt setzt voraus, dass bei jeder Auszahlung der freiwilligen Leistung schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine freiwillige und einmalige Leistung handelt, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft auslöst, die bloße Regelung im Arbeitsvertrag reicht hierzu nicht aus. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Streichung der unter Unverbindlichkeitsvorbehalt gewährten freiwilligen Leistungen aber uneingeschränkt möglich.

Bei einem Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag kann der Widerruf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds (zB wirtschaftliche Schwierigkeiten) erfolgen; die aktuelle Corona-Krise stellt einen solchen sachlichen Grund dar, wenn das Unternehmen von dieser wirtschaftlich betroffen ist – also beispielsweise, wenn bei einem Medienunternehmen die Werbebuchungen einbrechen. Judikaturhinweis: Der OGH hat bisher regelmäßig nur Entgeltschmälerungen bis ca. 10% durch Ausübung von Widerrufsvorbehalten als sachlich gerechtfertigt beurteilt.