Bildungskarenz

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Bildungskarenz

Bildungskarenz kann frühestens nach einer Mindestbeschäftigungsdauer im Unternehmen von sechs Monaten vereinbart werden (§ 11 Abs 1 Satz 1 AVRAG). Sie kann innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren ab Antritt der Bildungskarenz nur einmal vereinbart werden (§ 11 Abs 1 S 2 AVRAG).

Dauer der Bildungskarenz: mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Dabei kann die Bildungskarenz auch in Teilen vereinbart und angetreten werden, sofern ein Teil mindestens zwei Monate dauert und alle Teile gemeinsam höchstens ein Jahr dauern.

Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des § 26 AlVG die Möglichkeit, während der Bildungskarenz Weiterbildungsgeld vom AMS zu beziehen. Wesentliche Voraussetzungen:

  • Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt: grundsätzlich 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate (bei jeder weiteren Inanspruchnahme genügen 28 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate); vor Vollendung des 25. Lebensjahres 26 Wochen in den letzten 12 Monaten (§ 26 Abs 1 S 1 iVm §§ 14 f AlVG)
  • Arbeitsfähigkeit (§ 26 Abs 6 AlVG).
  • Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nach Maßgabe des § 26 Abs 1 Z 1 AlVG.
  • Keine Nebenbeschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 26 Abs 3 AlVG). Die Anspruchsdauer von einem Jahr innerhalb der Rahmenfrist von vier Jahren darf noch nicht erschöpft sein (§ 26 Abs 1 Z 3 AlVG).
  • vor Antritt der Bildungskarenz ununterbrochene sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beim (selben) Arbeitgeber (§ 26 Abs 1 Z 4 AlVG; eine geringfügige Beschäftigung ist nicht ausreichend).

Vorzeitige Rückkehr möglich: Die Bildungskarenz kann im beiderseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet werden. Bricht der Arbeitnehmer seine Bildungsmaßnahme ohne Einvernehmen vorzeitig ab, hat er keinen Anspruch auf vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz. Wurde eine Bildungskarenz vereinbart und angetreten, die höchstzulässige Dauer aber nicht ausgeschöpft, so kann auch einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit gewechselt werden (§ 11 Abs 3a AVRAG);

Kein Kündigungsschutz: Während der Bildungskarenz besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Spricht der Arbeitgeber während der Bildungskarenz die Kündigung aus, kann der Arbeitnehmer die Kündigung wegen Motivwidrigkeit anfechten (vgl § 15 AVRAG). Er muss dabei glaubhaft machen, dass die Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Bildungskarenz ausgesprochen wurde. Wird das Arbeitsverhältnis während der Bildungskarenz durch den Arbeitgeber beendet, hat dies keinen Einfluss auf den Bezug des Weiterbildungsgeldes (§ 26 Abs 4 AlVG).