Regeln am Arbeitsplatz, Regeln bei überbetrieblichen Zusammenkünften

Stand: 16. Dezember 2021

Regeln am Arbeitsplatz, Regeln bei überbetrieblichen Zusammenkünften

Überblick über die Regelungen mit Stand 16. Dezember 2021.

Bundesweite Regelung am Arbeitsplatz: Betretungsverbot ohne 3G-Nachweis

Der am 22.11.2021 in Kraft getretene allgemeine „Lockdown“ hat mit Ablauf des 11.12.2021 für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren geendet.

Berufliche Tätigkeit soll weiterhin vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden – eine Verpflichtung zu Homeoffice besteht nicht.

Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nach der Verordnungsbegründung ist diese Voraussetzung etwa auch dann erfüllt, wenn ein Zusammentreffen mit anderen Personen in Gemeinschaftseinrichtungen oder im Rahmen von Veranstaltungen oder Sitzungen nicht ausgeschlossen werden kann. 3G gilt am Arbeitsplatz nunmehr ausnahmslos: Die Übergangsregelung „FFP2 statt 3G“ ist mit 14.11.2021 ausgelaufen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand einer Durchschnittsbetrachtung abstrakt und nicht jeweils am konkreten Tag der Arbeitsverrichtung zu beurteilen. In der Verordnungsbegründung wird davon ausgegangen, dass das Betretungsverbot ohne 3G-Nachweis auf den „normalen Büroalltag“ Anwendung findet.

Auch im beruflichen Kontext dürfen Personen ohne 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) grundsätzlich nicht, und nur ausnahmsweise zu bestimmten Zwecken soweit dies zwingend erforderlich ist, an Zusammenkünften teilnehmen.

Ausnahmen:

Ein 3G-Nachweis ist nicht erforderlich, wo (abstrakt, bei Durchschnittsbetrachtung) von höchstens zwei physischen Kontakten pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern, auszugehen ist. Nach der Verordnungsbegründung wird diese Ausnahme etwa bei Berufskraftfahrern erfüllt sein, deren Kontakte sich auf die Übergabe von Dokumenten beschränken. Im Gegensatz dazu haben aber Post- oder Lieferdienstleister gehäufte Kontakte (wenn auch im Freien).

Maskenpflicht am Arbeitsplatz (bundesweite Regelung)

Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine FFP 2 Maske (Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist – es gilt also weiterhin bundesweit grundsätzlich Maskenpflicht am Arbeitsplatz.

Das Abnehmen der Maske ist erlaubt, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere

  • technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und,
  • sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

Mit der bundesweiten Maskenpflicht sind die diesbezüglichen Regelungen auf Landesebene weitgehend obsolet, weshalb deren Darstellung entfallen kann.

Kontrollpflicht des Arbeitgebers

Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte bzw. der Arbeitsort nicht ohne 3G-Nachweis betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro pro Verstoß, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Nach der Verordnungsbegründung darf die Kontrollpflicht nicht überspannt werden und zumutbar bleiben – sie ist als „Einlassregel“ zu verstehen, es besteht aber keine Pflicht zur „Einlasskontrolle“. Grundsätzlich genügen (in Kombination):

  • Hinweise: Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen.
  • stichprobenartige Kontrollen: Diese müssen wirksame sein – entweder in Form regelmäßiger Kontrollen einzelner Personen (stichprobenartig ausgewählt) oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen).

In Betrieben mit mehr als 51 Mitarbeitern sind Vorgaben für die Kontrolle der Nachweise im Präventionskonzept zu verankern.

Dürfen Daten über die Kontrollergebnisse gespeichert werden?

Bei der Kontrolle dürfen Arbeitgeber folgende personenbezogene Daten der betroffenen Person ermitteln (soweit nicht ohnehin bekannt):

  • Name,
  • Geburtsdatum,
  • Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  • Barcode bzw. QR-Code.

Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist (mit für das Verlagswesen nicht einschlägigen Ausnahmen) unzulässig. Unseres Erachtens ist diese Regelung (§ 1 Abs. 5 3. Covid-19-MV) so zu verstehen, dass keine „Kartei über Ablaufdaten der Nachweise“ angelegt werden darf, hingegen steht sie folgenden Verarbeitungstätigkeiten unseres Erachtens nicht entgegen:

  • Dokumentation über durchgeführte Kontrollen (=> wer wurde kontrolliert);
  • Dokumentation über Kontrollergebnisse (=> Nachweis vorgelegt: ja/nein);
  • Dokumentation über infolge der Ergebnisse vorgenommenen Maßnahmen (=> gegenüber wem wurde infolge Nichtvorlage eines gültigen Nachweises eine Wegweisung von der Betriebsstätte bzw. vom Arbeitsplatz ausgesprochen) unseres Erachtens nicht entgegen

In der juristischen Literatur wird hierzu teils die Auffassung vertreten, dass die durch die Verordnung für unzulässig erklärte Verarbeitung weitergehender Daten – also etwa eine Verarbeitung des Impfstatus samt „Ablaufdatum“ – mit einer gesonderten Einwilligung der betroffenen Dienstnehmer gerechtfertigt werden kann. Hierbei ist jedenfalls darauf zu achten, dass in besonderem Maße die Freiwilligkeit abgesichert wird, die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ist nicht durch die Datenschutzbehörde oder Gerichte bestätigt.

Darf der Arbeitnehmer die Kontrolle verweigern?

Der Arbeitgeber kann die Vorlage des Nachweises nicht mit unmittelbarem Zwang durchsetzen. Allerdings muss der Arbeitgeber ArbeitnehmerInnen, die ohne einen 3G-Nachweis angetroffen werden oder (was dem gleichzuhalten ist) dessen Vorlage bei der Kontrolle verweigern, auffordern, die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte zu verlassen („nachhause schicken“). Soweit keine Homeoffice-Vereinbarung besteht, kann bei Verweigerung der Vorlage das Gehalt ausgesetzt werden, ein solches Verhalten ist überdies auch geeignet, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Was gilt für Besucher des Betriebs und bei Sitzungen mit betriebsfremden Personen

Eigene Regeln für Besucher von Betrieben (etwa anlässlich betriebsübergreifender Sitzungen) bestehen nur in für das Verlagswesen nicht unmittelbar relevanten Sonderbereichen (Betreten von Kundenbereichen von Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Banken und Postgeschäftsstellen). Die Verpflichtungen in Bezug auf Betriebsbesucher sind daher nach den Regeln für Zusammenkünfte zu beurteilen. Daraus ergibt sich für Betriebe (ausgenommen die vorgenannten Sonderfälle) folgendes Bild:

Regel:

a) Zusammenkunftsverbot für Personen ohne 2G-Nachweis

Die Teilnahme an beruflichen Zusammenkünften ist – unabhängig von der Teilnehmerzahl – Personen ohne 2G-Nachweis nur für nachfolgende Zwecke gestattet. Zulässig sind im beruflichen Kontext folgende Versammlungen, jeweils ausschließlich unter der Voraussetzung, dass eine digitale Abhaltung der Zusammenkunft nicht möglich ist:

  • unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind;
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen;
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz (zB Betriebsversammlung);
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken und zu beruflichen Abschlussprüfungen;

b) Auflagen für sonstige Zusammenkünfte unter Personen mit 2G-Nachweis

Ausschließlich für Personen mit 2G-Nachweis sind auch andere Zusammenkünfte zulässig. Hierbei gilt folgendes:

  • Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern: maximal 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen bzw. 300 Teilnehmer im Freien. Wien: Outdoor gilt 2G+ (zusätzlich PCR-getestet).
  • Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen: Maximal 2.000 Teilnehmer (Vorarlberg: 500) in geschlossenen Räumen bzw. 4.000 Teilnehmer im Freien. Wien: Outdoor gilt 2G+ (zusätzlich PCR-getestet).
  • Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern sind anzeigepflichtig, Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmern sind bewilligungspflichtig (zuständig: Bezirksverwaltungsbehörde).
  • Zusammenkunftsverbot zwischen 23 Uhr und 5 Uhr (Veranstaltung muss um 23 Uhr enden bzw. darf nicht vor 5 Uhr beginnen).

 c) FFP2-Masktenpflicht bei allen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen

Bei zulässigen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen herrscht FFP2-Maskenpflicht. Ausnahmen bestehen nur noch sehr eingeschränkt – insbesondere während der Konsumation von Speisen und Getränken (und des Verweilens am Verabreichungsplatz) sowie für bestimmte Personengruppen (zB Gehörlose und deren Kommunikationspartner, Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen bzw. behinderungsspezifischen Gründen).

d) Contact Tracing: Unabhängig von der Größe der Zusammenkunft

Nunmehr sind Verantwortliche von Zusammenkünften unabhängig von der Teilnehmerzahl verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung.

  • Vor- und Familiennamen und
  • die Telefonnummer und
  • wenn vorhanden die E-Mail-Adresse

zu erheben.

Was gilt als 2G-Nachweis?

Impfnachweis: 

Was? Wie lange?
Einmalimpfung (bei Impfstoffen ohne Zweitimpfung => Johnson&Johnson) Mind. 22 Tage aber nicht länger als 270 Tage zurückliegend.
Zweitimpfung (=> Moderna, BioNTech/Pfizer, Astra-Zeneca) nicht länger als 270 Tage zurückliegend.
Auffrischungsimpfung (mind. 120 Tage nach einer Zweitimpfung bzw. mind. 14 Tage nach einer Einmalimfpung erfolgt) bis 270 Tage nach der Auffrischungsimpfung
Impfung nach Infektion in Verbindung mit positivem PCR-Test (mind. 21 Tage vor der Impfung) oder positivem Antikörpertest (vor der Impfung, ohne Frist) bis 270 Tage nach der Auffrischungsimpfung

 

Genesungsnachweis

Was? Wie lange?
Genesungszertifikat Ausstellung nicht älter als 180 Tage.
Ärztliche Bestätigung mit molekularbiologischer Bestätigung Ausstellung nicht älter als 180 Tage.
Absonderungsbescheid Ausstellung nicht älter als 180 Tage.

 

Was gilt als 3G-Nachweis? (derzeit nur am Arbeitsplatz relevant)

Impf- und Genesungsnachweise wie oberhalb dargestellt sowie weiters

Negativer Test

Was? Wie lange?
PCR-Test Bis 72 Stunden nach Testabnahme

WIEN: bis 48 Stunden nach Testabnahme

Antigentest (behördlich erfasst*) Bis 24 Stunden nach Testabnahme

 

* keine „Wohnzimmertests“ ohne behördliche Erfassung.