Zeitungen und Magazine in der Corona-Krise
Verlängerung der Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen
Die zu Beginn der Covid-19-Pandemie von den Finanzämtern (in der Regel bis 01.10. 2020) gewährten Stundungen werden per Gesetz bis zum 15.01.2021 verlängert. Die Wirkung der bereits erlassenen Stundungsbescheide wird bis 15.01.2021 ausgedehnt, Abgaben, die bis zum 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden, werden in die Stundung einbezogen. Im Falle zu leistender Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird die Vorauszahlung des letzten Quartals ebenfalls einbezogen. Für sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25.09. 2020 hinzukommen, muss ggf. ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht werden, andernfalls müssen diese entrichtet werden. Alternativ zur Verlängerung der Stundung ist der Umstieg in eine begünstigte Form der Ratenzahlung möglich. Von 15.03. 2020 bis 15.01.2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Nach dem 15.01. 2021 erfolgt ausgehend von einem Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz p.a. alle zwei Monate eine Anhebung um ein halbes Prozent bis zum Erreichen des Normalzinssatzes von 4,5 % über dem Basiszinssatz.