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Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedien-Verband
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Satzungen des Österreichischen Zeitschriften- und Fachmedien-Verbandes

Hier können Sie die Statuten im pdf-Format herunterladen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen 'Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedien-Verband'. Der Verband hat seinen Sitz in Wien und setzt sich zusammen aus Medieninhabern, Verlegern, Herausgebern von Zeitschriften, Fachmedien, Wochenzeitungen und Gratiszeitungen in Österreich und aus Medienunternehmern, die Fachinformationen und sonstige Informationen mit elektronischer Technologie (z.B. über E-Mail, Internet, Handy, Kabelanschluss) in Österreich verbreiten.

§ 2 Örtlicher Wirkungsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das gesamte österreichische Staatsgebiet und umfasst natürliche und juristische Personen, die zumindest einen Unternehmenssitz in Österreich haben oder die Österreich als Verbreitungsgebiet ihres Mediums auswählen.

§ 3 Zweck und Aufgabe des Verbandes

Der Zusammenschluss der Medieninhaber, Verleger, Herausgeber von österreichischen Zeitschriften, Fachmedien, Wochenzeitungen und Gratiszeitungen und der Medienunternehmer im Bereich der elektronischen Technologie, die ihre Medienobjekte in Österreich verbreiten, zu einer Berufs- und Standesorganisation, wie sie der Verband darstellt, hat den Zweck, die gemeinsamen unternehmerischen, verlegerischen und herausgeberischen Interessen zu vertreten und nach besten Kräften zu fördern.

Zu den Aufgaben zählen vor allem:

  • Die Vertretung aller gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und Standesinteressen gegenüber den Organen des Staates, der Länder, der Gemeinden sowie gegenüber allen Behörden, den Kammern, der Wirtschaft und der gesamten Öffentlichkeit. Besonderes Ziel des Verbandes ist es, die Zeitschriften, Wochenzeitungen und Gratiszeitungen und die elektronischen Fachmedien als integrierenden Bestandteil der Presse und Medienlandschaft immer stärker im gesellschaftlichen Bewusstsein zu verankern;
  • Einschaltung des Verbandes in das Begutachtungsverfahren von Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, welche die Zeitschriften, Wochenzeitungen und Gratiszeitungen und/oder die gesamte Presse und/oder sonstige Medien betreffen;
  • Nachdrücklicher Einsatz nicht nur für die politische, sondern auch für die ökonomische Freiheit der Zeitungs- und Zeitschriftenpresse Österreichs und der in Österreich verbreiteten elektronischen Fachmedien durch Erleichterung der Steuerlast und Vergünstigungen bei Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen. Zweck dieser Bemühungen ist vor allem, der Zeitungs- und Zeitschriftenpresse und den elektronischen Fachmedien die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu erleichtern bzw. zu ermöglichen;
  • Beratung und Information der Mitglieder in allen Fragen des Verlagswesens, Aussendung von Verbandsrundschreiben;
  • Veranstaltung von repräsentativen Tagungen, um das Ansehen des österreichischen Zeitungs-, Zeitschriften- und Fachmedienwesens im In- und Ausland zu heben;
  • Organisation von interessanten Vorträgen und fachlichen Diskussionen;
  • Ausgabe von Presselegitimationen des Verbandes an Mitglieder, in geeigneten Fällen auch Vermittlung eines vom Innenministerium vidierten Ausweises;
  • Jährliche Stiftung eines Preises für Fachzeitschriften- und Fachmedien-Journalisten;
  • Der Abschluss von Kollektivverträgen zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter der Verbandsmitglieder und der Abschluss von Gesamtverträgen zur Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen freien Mitarbeitern und den Verbandsmitgliedern.

§ 4 Aufbringung der Mittel

Die finanziellen Mittel, welche zur Erreichung des Verbandszweckes und Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, werden aufgebracht durch:

  • einmalige Aufnahmegebühren;
  • jährliche Mitgliedsbeiträge;
  • Zuwendungen aller Art;
  • Einkünfte aus etwaigen wirtschaftlichen Unternehmungen.
Die Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge wird jeweils durch die Vollversammlung bestimmt. Verfügt ein Mitglied über mehrere Publikationen und Medienobjekte, wird für das erste Medienobjekt der volle Mitgliedsbeitrag, für jedes weitere ein niedrigerer Betrag festgelegt. Die Jahresbeiträge können von den Mitgliedern in zwei Halbjahresraten entrichtet werden, die mit Ende Jänner und Ende Juli fällig sind. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages zu gewähren.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitgliedschaft

Zur Anmeldung der Mitgliedschaft sind physische und juristische Personen berechtigt, die eine mindestens viermal jährlich erscheinende Zeitschrift oder eine Wochenzeitung oder eine Gratiszeitung in Österreich verlegen oder herausgeben oder die ein elektronisches Medium mit Fachinformationen und sonstigen Informationen in Österreich verbreiten, dessen Inhalt sich mindestens viermal jährlich verändert. Ansuchen um Aufnahme sind bei Printpublikationen unter Beifügung einiger Exemplare der betreffenden Publikationen und bei elektronischen Medienobjekten unter Beifügung von Musterausdrucken und einer kurzen schriftlichen Gesamtinhaltsübersicht des betreffenden Medienobjektes schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Ausfertigung der Bestätigung der Aufnahme durch die Geschäftsstelle des Vorstandes. Eine Ablehnung des Beitrittsansuchens bedarf keiner Begründung. Medieninhaber, Verleger, Herausgeber und Medienunternehmer können nur mit ihren oben genannten Verlags- oder Medienobjekten Mitglieder des Verbandes werden.

b) Außerordentliche Mitgliedschaft

Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können physische oder juristische Personen werden, die nicht alle im § 5 a) angeführten Erfordernisse für eine ordentliche Mitgliedschaft im Verband erfüllen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Vollversammlung und kein aktives und passives Wahlrecht für die Organe des Verbandes.
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Verbandes teilzunehmen;
  • an allen Vorteilen, die der Verband für seine Mitglieder und deren Publikationen und Medienobjekte durchsetzt, entsprechend teilzuhaben;
  • der Vollversammlung mit beschließender Stimme beizuwohnen;
  • das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer auszuüben;
  • in der Vollversammlung Anträge zur Tagesordnung oder selbständige Anträge zu stellen. Selbstständige Anträge müssen spätestens acht Kalendertage vor dem für die Vollversammlung anberaumten Termin beim Vorstand eingebracht werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Arbeit und die Interessen des Verbandes nach Möglichkeit zu fördern;
  • sich an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Verbandes zu halten;
  • die einmalige Aufnahmegebühr und den jährlichen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Bei Beginn oder Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres ist dieser Betrag für das volle laufende Jahr zu bezahlen.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschafft erlischt durch:

  • Beendigung der Rechtspersönlichkeit des Mitgliedes;
  • Austrittserklärung des Mitglieds; der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand mindestens vier Monate vorher mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Dieser freiwillige Austritt entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten;
  • Einstellung oder Verkauf des Verlags- oder Medienobjektes, hinsichtlich dessen die Mitgliedschaft besteht. Wenn das Mitglied dem Verband mit mehreren Publikationen und/oder Medienobjekten angehört, bleibt die übrige Mitgliedschaft bestehen;
  • Streichung wegen Nichtzahlung der fälligen Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung;
  • Aberkennung der Mitgliedschaft durch ein ehrengerichtliches Verfahren (§ 15).


Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 9 Organe des Verbandes

Der Verband verfügt über folgende Organe:

  • Vollversammlung
  • Präsidium
  • Vorstand
  • Rechnungsprüfern
  • Schiedsgericht
  • Ehrengericht

§ 10 Die Vollversammlung

Die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Zeit und Ort der Veranstaltung bestimmt der Vorstand. Außerordentliche Vollversammlungen können über Beschluss des Vorstandes, über schriftlichen Antrag von einem Zehntel der Mitglieder sowie auf Verlangen der Rechnungsprüfer jederzeit einberufen werden. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Anträge zur Vollversammlung sind mindestens acht Kalendertage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich oder mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zu einem gültigen Beschluss ist eine einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Änderung der Verbandsstatuten, über die Abberufung des Vorstandes bzw einzelner Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer, über die Auflösung des Verbandes und über die Verwendung des Verbandsvermögens im Zuge der Auflösung ist eine Zweidrittelmajorität notwendig. Der Vorsitzende stimmt mit. Die Vertretung der Mitglieder (Juristische Personen) erfolgt durch deren satzungsmäßige Organe oder durch Einzelbevollmächtigung von Mitarbeitern/Funktionären des Unternehmens. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

Der Vollversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

  • die Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes über die Verbandstätigkeit;
  • die Entgegennahme des Kassenberichtes, der von den Rechnungsprüfern bereits überprüft sein muss, mit anschließender Entlastung;
  • die Genehmigung eines Budgetvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr;
  • die Vornahme der statutengemäßen Wahl und Enthebung des Vorstandes sowie einzelne Mitglieder desselben und der Rechnungsprüfer;
  • die Beschlussfassung über die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages;
  • die Abänderung der Statuten;
  • die Verleihung der Ehrenpräsidentschaft an besonders verdiente ehemalige Präsidenten des Verbandes. Ihre Anzahl ist mit drei begrenzt;
  • die Ernennung von Persönlichkeiten, die sich durch ihre vorausgegangene Tätigkeit im Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern;
  • die freiwillige Auflösung des Verbandes;
  • die Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, soweit diese bis spätestens acht Kalendertage vor Beginn der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich oder mittels Telefax oder per E-Mail eingebracht wurden. In der Vollversammlung selbst gestellte Anträge können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie bloß Abänderungen oder Zusatzanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenständen sind;
  • Genehmigung der Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verband.

§ 11 Präsidium

Das Präsidium besteht aus vier Vorstandsmitgliedern: Einem Präsidenten und bis zu drei Vizepräsidenten. Der Präsident kann fallweise (insbesondere im Verhinderungsfall) durch einen Vizepräsidenten vertreten werden. Sollten sowohl der Präsident als auch die Vizepräsidenten verhindert sein, wird zu deren Vertretung der Schatzmeister und bei dessen Verhinderung der Schriftführer herangezogen. Bei länger andauernder Verhinderung bzw. Abwesenheit des Präsidenten kann der Vorstand einen der Vizepräsidenten oder, sofern auch diese dauerhaft verhindert sind, den Schatzmeister und bei dessen Verhinderung den Schriftführer mit den dem Präsidenten obliegenden Aufgaben betrauen.

a) Vertretung des Verbandes:
Der Verband wird nach außen hin in allen Belangen durch den Präsidenten vertreten. Er beruft alle Sitzungen und Besprechungen des Vorstandes ein, bestimmt deren Tagesordnung, leitet die Verhandlungen und veranlasst die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Für seine Maßnahmen ist er dem Vorstand und der Vollversammlung verantwortlich. Bekanntmachungen und Ausfertigungen müssen, um für den Verband rechtskräftig zu sein, von Präsidenten unterzeichnet werden. Sollte der Präsident verhindert sein, erfolgt die Unterfertigung durch einen Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung durch den Schatzmeister und bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer.

Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

b) Geschäftsführung
Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, der die täglichen Geschäfte des Vereins führt; dieser kann ein angemessenes Honorar für seine Tätigkeit erhalten. Die Vertretungsregelung gemäß § 11 a) bleibt hiervon unberührt. Der Geschäftsführer kann jederzeit wieder vom Vorstand abberufen werden.

c) Jährlicher Tätigkeitsbericht
Dem Präsidenten des Verbandes obliegt die Erstattung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.

§ 12 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes und die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Verbandes ergeben (§ 3), soweit diese nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Präsidiums, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Vorsitz führt der Präsident (§ 11) oder in dessen Abwesenheit einer der Vizepräsidenten, in deren Abwesenheit der Schatzmeister und in dessen Abwesenheit der Schriftführer. Die Einberufung des Vorstandes soll mindestens alle zwei Monate erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechts eines Vorstandsmitglieds auf ein anderes Vorstandsmitglied oder auf dritte Personen ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung nicht zulässig.

Vorstandsmitglieder, die trotz rechtzeitiger Einladung drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Verbandsleitung ausgeschlossen werden.

Zu den Aufgaben des Vorstandes als Verbandsleitung gehören insbesondere:

  • die Bestellung eines Sekretariates für die laufenden Arbeiten;
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
  • Bestellung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Präsidenten;
  • der Verkehr mit Behörden, Ämtern, Institutionen sowie mit physischen und juristischen Personen im Verbandsinteresse;
  • die Verwaltung des Verbandsvermögens;
  • die Einberufung der Vollversammlung, Festlegung der Tagesordnung und Stellung von Anträgen;
  • die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung;
  • die Verleihung der Großen Friedrich-Funder-Ehrenmedaille an Persönlichkeiten, die sich um das Zeitungs-, Zeitschriften- und Medienwesen Österreichs und um den Verband besondere Verdienste erworben haben.

Der Vorstand wird in der Vollversammlung von den Mitgliedern auf Vorschlag eines Wahlkomitees in offener - oder auf Wunsch der Mehrheit in geheimer - Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Sollten während der Dauer ihrer Funktionen Mitglieder ausscheiden und daher die diese Mitglieder repräsentierenden Personen aus dem Vorstand ausscheiden, kann dieser für den Rest der Funktionsperiode Ersatzmitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Verbandsmitglieder kooptieren. Eine Kooptierung von Verbandsmitgliedern ist auch aus anderen Gründen möglich, nur darf die Höchstzahl von 15 Vorstandsmitgliedern nicht überschritten werden. Dem Vorstand steht es frei, einen Beirat von maximal drei Mitgliedern zu den Beratungen heranzuziehen. Die hiefür namhaft gemachten Verbandsmitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren bestellt und nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben nur beratende Funktion. Der Vorstand kann den Beirat oder einzelne Mitglieder des Beirats ohne Angabe von Gründen wieder abberufen.

Der Schriftführer führt die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstands.

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung des Verbandes verantwortlich und erstellt den Kassenbericht für das jeweils vergangene Verbandsjahr.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die von der Vollversammlung in einem Wahlvorgang zu wählenden zwei Rechnungsprüfer üben ihre ehrenamtliche Tätigkeit für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren aus. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils zeitgleich mit der Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Ihnen obliegt die Überprüfung des Verbandsvermögens und der Kassengebarung. Darüber referieren sie in der Vollversammlung. Die Rechnungsprüfer gehören dem Vorstand nicht an, können aber auf Antrag des Vorstandes zu Sitzungen beigezogen werden.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung.

Die Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist diesfalls berechtigt, ein oder zwei Ersatzmitglied(er) bis zum Ablauf der Funktionsperiode bzw. gegebenenfalls bis zur neuerlichen Wahl in der (außerordentlichen) Vollversammlung zu bestellen. Der Rücktritt wird erst mit der Bestellung eines Nachfolgers wirksam.

§ 14 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Bei Streitigkeiten in Verbandsangelegenheiten entscheidet das Schiedsgericht, das aus fünf Verbandsmitgliedern besteht. Der Präsident nominiert diese fünf Persönlichkeiten, die aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden bestimmen. Ist der Präsident selbst an einem Streitfall beteiligt, werden die Mitglieder des Schiedsgerichtes von einem nicht behelligten Vizepräsidenten bestellt. Sofern sowohl der Präsident als auch alle Vizepräsidenten selbst an einem Streitfall beteiligt sind, gelten die unter 11 Abs. 1 genannten Vertretungsregeln. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes erfolgen bei Anwesenheit aller fünf Mitglieder mit Stimmenmehrheit und sind verbandsintern gültig. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keine andere Funktion im Verband bekleiden.

§ 15 Ehrengericht

Hat sich ein Verbandsmitglied in einer den Stand oder den Verband schädigenden oder herabsetzenden Weise verhalten, kann ein Ehrengericht angerufen werden. Für die Zusammensetzung desselben gelten die gleichen Bestimmungen wie für das Schiedsgericht. Das Ehrengericht beendet sein Verfahren durch einen Spruch, der den Sachverhalt darstellt und folgende Maßregeln damit verbinden kann:

  • eine Mahnung, die nur dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird;
  • eine Rüge, die allen Verbandsmitgliedern mitgeteilt wird;
  • die zeitweise Suspendierung des betroffenen Mitgliedes;
  • den Ausschluss des betroffenen Mitgliedes aus dem Verband.

§ 16 Auflösung des Verbandes

Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Vollversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, wobei bei der Zuteilung der Mittel der ursprünglichen Verbandszweck (vgl. § 3) zu beachten ist.