Journalistisches Berufsrecht

Das Kapitel informiert über das Journalistengesetz und über die geltenden Kollektivvertrage. Nähere Informationen zu den Kollektivverträgen der Mitgliedsmedien des Österreichischen Zeitschriften- und Fachmedienverbandes finden Sie im Kapitel „Politik & Recht“.

Das Journalistengesetz

Das Journalistengesetz stammt aus dem Jahr 1920 und ist seitdem mehrmals novelliert worden, zuletzt 2007(BGBl. I Nr. 102/2007). Es enthält arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen für hauptberufliche Redakteure bei Zeitungsverlagen, Nachrichtenagenturen sowie Rundfunk- und Filmunternehmungen, z.B Bestimmungen über längere Urlaubsdauer und besondere Kündigungsbestimmungen.

Daneben ermächtigt das Journalistengesetz die Sozialpartner zum Abschluss von Gesamtverträgen für „ständige freie Mitarbeiter“. „Ständige freie Mitarbeiter“ sind Journalisten, die ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder den Mitteilungen eines Mediendienstes (zB APA) mitwirken, ohne über eine eigene Unternehmensstruktur zu verfügen. Gesamtverträge regeln, ähnlich wie Kollektivverträge, die Entgelt- bzw. Honorarbedingungen für diese Journalisten, die kein Dienstnehmer und daher von den einschlägigen Kollektivverträgen nicht erfasst sind.

Kollektiverträge

Bei einen Kollektivvertrag handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag, der von der Arbeitgebervertretung mit der Arbeitnehmervertretung abgeschlossen wird. Dieser wird im Zeitungsbereich auf Arbeitgeberseite durch den Verband österreichischer Zeitungen(VÖZ) sowie auf Arbeitnehmerseite durch die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier abgeschlossen. Der Kollektivvertrag regelt in seinem Anwendungsbereich die aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sondervereinbarungen sind nur zulässig, soweit sie den Arbeitnehmer besser stellen oder der Kollektivvertrag diesen Bereich nicht regelt. Der Kollektivvertrag hat, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien betrifft, gesetzesgleiche Wirkung.