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Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedien-Verband
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INFORMATIONSPFLICHTEN IM INTERNET (Websites und E-Mails)
Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz für Websites
Informationspflichten nach dem Unternehmensgesetzbuch für E-Mails und Websites
Informationspflichten nach der Gewerbeordnung für E-Mails und Websites
Medienrechtliche Informationspflichten für Websites und E-Mail-Newsletter
1. E-Commerce-Gesetz
Alle Anbieter von Diensten im WWW (dazu zählen der Online-Vertrieb von Waren, der Online-Vertrieb von Dienstleistungen, elektronische Datenabfragemöglichkeiten und Suchmaschinen und Online-Informationsangebote etc) unterliegen den Bestimmungen hinsichtlich Informationspflichten nach dem ECG.
Zu unterscheiden ist zwischen
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den Allgemeinen Informationspflichten (z.B. auf der Startseite oder mittels klar erkennbarem Link - etwa unter der Bezeichnung "wir über uns"): |
- Name bzw. Firma
- geografische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist
- Angaben, aufgrund derer ein Nutzer (Kunde) rasch und unmittelbar mit dem Diensteanbieter in Verbindung treten kann, einschließlich der E-Mailadresse
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
- die Kammer, der der Diensteanbieter angehört
- die zuständige Aufsichtsbehörde
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden)
- Sofern der Diensteanbieter gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen.
- Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind. Das ECG zwingt nicht dazu, die Preise auszuzeichnen, dies kann jedoch aufgrund anderer Vorschriften (z.B. Preisauszeichnungsgesetz) erforderlich sein.
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den Informationspflichten bei Werbung |
Zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten ist Werbung darüber hinaus ebenso klar und eindeutig folgendermaßen zu kennzeichnen:
- sie muss als solche erkennbar sein;
- der Auftraggeber der Werbung muss erkennbar sein;
- Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke müssen erkennbar sein und es muss ein einfacher Zugang zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme vorhanden sein;
- Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen als solche erkennbar sein und ebenfalls einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthalten.
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1.3. den Informationspflichten für Webshops
Bei Webshops ist der Diensteanbieter vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar, verständlich und eindeutig zu informieren über:
- die einzelnen technischen Schritte, die zur Vertragserklärung des Nutzers sowie zum Vertragsabschluss führen;
- den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird, sowie gegebenenfalls über einen Zugang zu einem solchen Text;
- die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragsabklärung;
- die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.
- Sofern sich ein Dienstanbieter freiwilligen Verhaltenskodizes unterwirft, hat er einen elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben.
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2. Unternehmensgesetzbuch
Seit 1. Jänner 2007 gilt in Österreich das Unternehmensgesetzbuch (UGB), das eine Neuordnung des Handelsrechts mit sich bringt. Nachfolgend genannte Informationen sind nunmehr von sämtlichen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise (z.B. E-Mails) an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, anzugeben. Da es nicht darauf ankommt, auf welchem technischen Weg die Geschäftsbriefe und Bestellscheine übermittelt werden, sind auch Geschäfts-E-Mails von der Regelung erfasst.
Eingetragenes Einzelunternehmen (eU)
- Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
- Name (Vor- und Zuname), wenn dieser von der Firma abweicht
- Firmenbuchnummer
- Firmenbuchgericht
- Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
- Rechtsform
- Angaben, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet
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OG, KG
- Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
- Firmenbuchnummer
- Firmenbuchgericht
- Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
- Rechtsform
- Angabe, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet
- Haftet keine natürliche Person unbeschränkt, sämtliche Angaben auch über den unbeschränkt haftenden Gesellschafter
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GmbH, AG
- Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
- Firmenbuchnummer
- Firmenbuchgericht
- Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
- Rechtsform
- Angabe, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet
- Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht: Stammkapital bzw. Grundkapital aus ausstehenden Einlagen
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Genossenschaft
- Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
- Firmenbuchnummer
- Firmenbuchgericht
- Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
- Rechtsform
- Angabe, ob sich die Genossenschaft in Liquidation befindet
- Art der Haftung
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Inländische Zweigniederlassung
- Angaben für das ausländische Unternehmen wie oben beschrieben
- Firma der Zweigniederlassung
- Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung
- Firmenbuchgericht der Zweigniederlassung
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3. Gewerbeordnung
Seit 1. Jänner 2007 ist in der Gewerbeordnung geregelt, dass Gewerbetreibende, die keine im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen sind, ebenfalls gewisse Informationspflichten für Websites und E-Mails beachten müssen.
Betroffen sind:
- natürliche Personen, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind oder
- juristische Personen (z.B. Vereine), die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind.
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Bei natürlichen Personen sind anzugeben:
- Name (Vor- und Zuname) sowie
- der Standort der Gewerbeberechtigung.
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Bei juristischen Personen:
- Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name sowie
- der Standort der Gewerbeberechtigung.
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4. Medienrecht
Die Bestimmungen des Mediengesetzes sind grundsätzlich auch für Websites und E-Mail-Newsletter anzuwenden. Das Mediengesetz spricht von "Offenlegungspflichten", deren Umfang davon abhängt, ob es sich um eine so genannte "kleine" oder "große" Website handelt.
Kleine Websites sind solche, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
Werden jedoch über diese Werbung hinausgehende meinungsbildende Inhalte angeboten, so ist die Website als "groß" zu klassifizieren und muss eine "große" Offenlegung vorweisen.
Die Angaben können gemeinsam mit jenen nach ECG gemacht werden, sofern der Inhaber der Website auch dem ECG unterliegt.
Auf einer kleinen Website sind folgende Offenlegungsangaben zu machen:
- Name oder Firma des Medieninhabers
- Wohnort oder Sitz des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
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Auf der großen Website sind zusätzlich zu den Informationspflichten für kleine Websites auch Informationen über die Beteiligungsverhältnisse am eigenen Unternehmen inklusive Mehrfachbeteiligungen sowie eine Erklärung über die grundlegende Richtung (Blattlinie) der Website anzuführen.
Anzugeben sind mit Namen oder Firma, mit Unternehmensgegenstand, mit Wohnort, Sitz oder Niederlassung und mit Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber und, wenn er eine Gesellschaft oder ein Verein ist, der oder die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates und die Gesellschafter, deren Einlage oder Stammeinlage 25 vH übersteigt. Ist ein Gesellschafter seinerseits eine Gesellschaft, so sind auch deren Gesellschafter nach Maßgabe des ersten Satzes anzugeben.
Übersteigt eine mittelbare Beteiligung 50 vH, so ist nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auch ein solcher mittelbarer Beteiligter anzugeben.
Ist eine nach den obig genannten Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes oder an solchen Unternehmen in der obig bezeichneten Art und in dem dort bezeichneten Umfang beteiligt, so müssen auch die Firma, der Betriebsgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
Je nach Rechtsform des Medieninhabers unterscheiden sich die tatsächlichen Angaben wie folgt:
Natürliche Personen (Einzelunternehmer)
- Name (Firma)
- Wohnort (Unternehmenssitz)
- Unternehmensgegenstand
- Grundlegende Richtung der Website bzw. der Blattlinie
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Personengesellschaften (OG, OHG, ORG, KG, KRG)
- Firma
- Sitz
- Unternehmensgegenstand
- Grundlegende Richtung der Website bzw. der Blattlinie
- Geschäftsführende Gesellschafter
- Beteiligungsverhältnisse
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GmbH
- Firma
- Sitz
- Unternehmensgegenstand
- Grundlegende Richtung der Website bzw. der Blattlinie
- Geschäftsführer und eventuell die Mitglieder des Aufsichtsrats
- Beteiligungsverhältnisse
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Aktiengesellschaften
- Firma
- Sitz
- Unternehmensgegenstand
- Grundlegende Richtung der Website bzw. der Blattlinie
- Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
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Vereine
- Vereinsbezeichnung
- Sitz
- Vereinszweck
- Grundlegende Richtung der Website bzw. der Blattlinie
- Organe des Vereins
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Newsletter
Zusätzlich zu den Offenlegungspflichten für große Websites sind in jedem wiederkehrenden elektronischen Medium ein so genanntes "Impressum" anzuführen. Darunter fallen insbesondere auch E-Mail-Newsletter, die mindestens viermal im Jahr in vergleichbarer Gestaltung erscheinen.
Anzufügen sind folgende Informationen:
- Name oder Firma des Medieninhabers
- Anschrift des Medieninhabers
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Falls der Herausgeber nicht mit dem Medieninhaber identisch ist, sind weiters anzufügen:
- Name oder Firma des Herausgebers
- Anschrift des Herausgebers
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Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung des "Österreichischen Zeitschriften- und Fachmedien-Verbandes" wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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